Kommunikation und Barrierefreiheit – Eine Begriffsdefinition

Der Begriff “Kommunikation” ist ähnlich weit gefasst und schwerfällig wie der Ausdruck “Systeme der Informationsverarbeitung”. Schon beim Versuch, den Begriff “Kommunikation” zu erklären, ergeben sich Probleme. Im Alltagsverständnis ist mit “Kommunikation” im allgemeinen der verbale Austausch zwischen zwei oder mehreren Menschen gemeint. Der Austausch kann jedoch auch schriftsprachlich oder nonverbal erfolgen und muss sich je nach philosophischer Sichtweise nicht unbedingt auf Menschen oder Lebewesen beschränken: wir kommunizieren auch mit unserer Umwelt.

Ein Telefon ist ebenso eine “Kommunikationseinrichtung” wie die reale Anlaufstelle in einem Amt.

Begriffsdefinitionen der UN

Im “Übereinkommen der Rechte behinderter Menschen” der UN wird Kommunikation wie folgt definiert: “Kommunikation umfasst Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, barrierefreies Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnologie.”

Barrierefreiheit im “Übereinkommen der Rechte behinderter Menschen” der UN: “Um behinderten Menschen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilnahme an allen Aspekten des Lebens zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um für behinderte Menschen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umgebung, Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die für die Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten zugänglich sind oder bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, die die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für … Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste. …
Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen, … um den Zugang behinderter Menschen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern … .“

Zugang zur Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen kann durch die Informationstechnik selbst erfolgen, zum Beispiel durch integrierte Programme im Betriebssystem. Manche Einschränkungen erfordern jedoch den Einsatz von individuell angepassten Hilfsmitteln, zum Beispiel eine andere Art der Mauszeigerbedienung oder ein Bildschirmvorleseprogramm. Barrierefreie Informationstechnik ist daher sowohl mit den Anforderungen an allgemein verbreitete Informationstechnik befasst als auch mit speziellen Lösungen für Informationstechnik aus der Rehabilitationstechnologie.

Im Zuge des Benachteiligungsverbotes für Träger öffentlicher Gewalt durch Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze und den daraus resultierenden Rechtsverordnungen zur barrierefreien Informationstechnik (BITV) wird der Begriff der “Barrierefreie Informationstechnik” vielfach mit Zugänglichkeit von Internetseiten für Menschen mit Behinderungen gleichgesetzt. “Barrierefreie Informationstechnik” bedeutet in diesem Fall, dass die Informationstechnik selbst möglichst keine Barrieren aufbaut und dass zum Beispiel die Bedienung ausschließlich über die Tastatur oder eine Vergrößerung der Seiten nicht durch die Programmierung der Seiten selbst verhindert wird. Vielmehr sollen mehrere Anforderungen erfüllt werden, welche durch den Browser selbst oder in Zusammenarbeit mit speziellen Ein- oder Ausgabegeräten die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verbessern. Die beiden genannten Beispiele stellen nur einen kleinen Ausschnitt dieser Anforderungen dar.

Begriffsdefinitionen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG)

In § 4 des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist Barrierefreiheit wie folgt definiert: “Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.”

In § 4 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes NRW ist Barrierefreiheit etwas ausführlicher definiert als “Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.”

Damit Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind, müssen die im BGG genannten Bereiche so gestaltet werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen entweder direkt ohne weitere Hilfsmittel genutzt werden können, oder diese Bereiche müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst mit individuell angepassten Hilfsmitteln zusammen arbeiten können. Davon hängt ab, ob moderne Telekommunikation Brücke oder Graben ist.